„Dr Täfäli-Buäb“ beantwortet Fragen zur Neuregelung der Teilnahme an Kranz- und Rangschwingfesten ausserhalb des eigenen Teilverbandes

Als erste „Amtshandlung“ im neuen Jahr wünsche ich Euch ein gutes, gesundes und glückliches neues Jahr. Ich hoffe, ihr seid fröhlich ins 2016 gerutscht und könnt nun mit viel Elan das Jahr beginnen. Stichwort „Beginn“: Als Neuerung für meinen Blog konnte ich den „Täfäli-Buäb“ als Experten für schwierige und komplexe Fragestellungen im Schwingsport verpflichten.

Das erste Schwingfest des Jahres, der Berchtold-Schwinget, ist bereits vorbei. Glücklicher Sieger wurde in der Saalsporthalle Zürich Michael Bless, welcher nach langer Pause ein starkes Comeback gab. Dabei fiel dem geneigten Zuschauer sicher auf, dass nur noch Gastschwinger aus zwei auswärtigen Teilverbänden eingeladen waren. Letztes Jahr waren es immerhin noch Athleten aus drei Teilverbänden. Die Saisons 2016 wurde also mit einer neuen „Gäste-Regelung“ eingeläutet. Wie ich vernommen habe, löst diese Regelung nicht nur eitel Sonnenschein aus. Reaktionen von Kopfschütteln bis zu derbe Worte wie „Gästebeschickungsscheisse“ waren zu vernehmen.

Es ist noch gar nicht lange her, als der Eidgenössische Schwingerverband (ESV) am 7. Juli 2015 neue Richtlinien mittels einer Medienmitteilung bekannt gab. Der Schreibende nahm sie zur Kenntnis, machte sich aber dannzumal keine grossen Gedanken. Die Mitteilung trug den schlichten Titel „Neue Richtlinien für Einladungsbegehren“.
Darin finden sich unter anderem diese brisanten Zeilen: „In vergangener Zeit wurde der ESV vermehrt mit Anfragen von profitgierigen Managern, welche Spezialschwingfeste mit ausgewählten Schwingern aus verschiedenen Teilverbänden durchführen wollten, konfrontiert. Deshalb nahm der Zentralvorstand des ESV die bestehenden Richtlinien für Einladungsbegehren genau unter die Lupe. Dabei wurde festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung der Rangschwingfeste aus teilweise fragwürdiger „Tradition“ bestand. Voraussetzung für eine Einladung sollte zudem die Beziehung zwischen den Klubs sein, was aber nur sehr schwammig definiert war. Wirklich klare Grundlagen für Einladungen waren nicht formuliert. Ein Verbot von neuen, speziellen Anlässen konnte deshalb zunehmend nur ungenügend begründet werden. Dies veranlasste den Zentralvorstand, griffigere Richtlinien bezüglich den Einladungsbegehren zu erlassen.“

Als Ziel wurde dabei ausgegeben, bestehende Rangschwingfeste zu stärken. Die Technische Kommission des ESV unter der Leitung ihres Leiters Samuel Feller formulierte die Richtlinien, welche der Zentralvorstand (ZV) im vergangenen April genehmigte. Die Neuerungen sind seit 23. Juni 2015 in Kraft.
Eine nicht ganz einfache Problematik. Deshalb konfrontierte ich den Täfäli-Buäb mit diesen neuen Richtlinien und der neuen Gäste-Regelung.

Täfäli-Bueb_Bild

Stichwort 1: Neuregelung der Teilnahme an Kranz- und Rangschwingfesten ausserhalb des eigenen Teilverbandes.
Frage: Was genau regeln die neuen Richtlinien des ESV?

Täfäli-Buäb: Die neuen Richtlinien sollen der Präzisierung des Artikels 31 („Einladungen“) in den Statuten des ESV dienen. Alle Schwingklubs und Sektionen sollen die gleichen Rechte haben. Neu darf ein Schwingklub oder eine Sektion als Gast pro Jahr maximal an einem Schwingfest mit Kranzabgabe und zweimal an einem Schwingfest ohne Kranzabgabe ausserhalb des eigenen Teilverbandes teilnehmen. Innerhalb seines eigenen Teilverbandes muss ein Schwinger jedoch mindestens vier Schwingfeste ohne Kranzabgabe bestreiten, ansonsten darf er im darauffolgenden Jahr kein Schwingfest mit Kranzabgabe ausserhalb seines Teilverbandes besuchen.

Stichwort 2: Die neue Regelung von der Technischen Kommission des ESV zielt darauf ab, eine gerechtere Verteilung der Gästeschwinger auf alle Rangschwingfeste zu erreichen.
Frage: Diese Neuregelung macht doch viele Rangschwingfeste um einiges uninteressanter und bedeutet für gewisse Anlässe wie beispielsweise den Berchtold-Schwinget ein Todesurteil auf Raten, oder?

Täfäli-Buäb: Es ist klar, dass sich nun jene Veranstalter und Klubs wehren, die bislang von Sonderregelungen profitierten. Die neue Regelung ist grundsätzlich eine gute Idee: Gleiches Recht für alle. Sie ist aber für gewisse Anlässe wie das Niklaus- und Berchtold-Schwinget tatsächlich von existenter Bedeutung. Diese Anlässe haben in letzter Zeit ohnehin schon Mühe bekundet, weil sie in der schwingfestfreien Zeit nicht mehr den Trainingsplänen der heutigen Spitzenschwinger entsprechen. Für einen Spitzenschwinger, der sich für die neue Saison vorbereitet, kommen diese zwei Daten nicht günstig. Dem Athleten ist dafür Verständnis zu zollen. Greifen nun, wie am Berchtold-Schwinget, erstmals die neuen Richtlinien, wird es für den Traditionsanlass in Zürich-Wiedikon tatsächlich schwer. In der Saalsporthalle waren nebst den gastgebenden Nordostschweizern nur je zehn Schwinger der eingeladenen Gastklubs Thun und Küssnacht startberechtigt. 2015 waren noch Schwinger aus vier Teilverbänden am Start. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Stichwort 3: Das Auffüllen mit Schwingern aus Schwingklubs oder Sektionen desselben Kantonal- oder Gauverbandes.
Frage: Beinhaltet das nicht Zündstoff? Braucht das ebenfalls eine Regelung, damit auch hier Gerechtigkeit herrscht?

Täfäli-Buäb: Für seinen Klubanlass darf jeder Schwingklub maximal 20 Schwinger, welche aus höchstens zwei Schwingklubs stammen, einladen. Kann der eingeladene Schwingklub oder Sektion diese Anzahl Schwinger nicht stellen, darf mit Schwingern aus Schwingklubs oder Sektionen desselben Kantonal- oder Gauverbandes aufgefüllt werden. Dies birgt tatsächlich Zündstoff. Kann zum Beispiel der Schwingklub Küssnacht am 2. Januar nicht zehn Schwinger stellen, sehe ich mich als Klubverantwortlicher mit einer speziellen Situation konfrontiert: Welchen der fünf anderen Klubs aus dem Kanton Schwyz frage ich also nun an, um das Kontingent auszuschöpfen?
Im Sinne der Fairness muss hier innerhalb eines Kantonal- oder Gauverbandes eine gute Zusammenarbeit zwischen den Technischen Leitern gewährt sein. Sonst kann dies schnell zu Unstimmigkeiten führen. Für mich sind die neuen Richtlinien des ESV ein guter Ansatz, aber zu wenig ins Detail ausgearbeitet.

Anmerkung: Der Schwingklub Küssnacht schöpfte sein Kontingent am Berchtold-Schwinget tatsächlich nicht aus. Um zehn Schwinger stellen zu können, wurde das Starterfeld der Schwyzer mit Athleten vom Schwingklub March-Höfe aufgefüllt.

Stichwort 4: Gewisse Rangschwingfeste (Berchtold-Schwinget, Allweg-Schwinget, Herbstschwinget Siebnen) genossen bis anhin einen Sonderstatus betreffs Gästeregelung. Sie durften bis anhin Schwinger aus drei auswärtigen Teilverbänden einladen. Neu sind das nur noch Gäste aus zwei Teilverbänden.
Frage: Werden sich die Organisatoren dieser Schwingfeste zur Wehr setzen?

Täfäli-Buäb: Die neuen Regelungen wurden im Juni 2015 durch den ESV vorgenommen und traten am Berchtold-Schwinget 2016 nun erstmals in Kraft. An den nun landauf und landab stattfindenden Generalversammlungen geben diese im letzten Sommer bestimmten Anpassungen wohl am meisten zu reden. Der Schwingklub March-Höfe etwa, den es mit dem Herbstschwinget Siebnen betrifft, hat bereits einen entsprechenden Rückweisungs-Antrag zuhanden der Schwyzer Kantonalen Delegiertenversammlung (DV) eingereicht. Man darf gespannt sein, was sich am 9. Januar an der Schwyzer DV in Oberarth ergibt.

Stichwort 5: Der Basel Städtische Schwingertag, ein Kranzfest mit spezieller Gästeregelung.
Frage: Betrifft die neue Regelung auch den Sonderfall des Basel Städtischen Schwingertages?

Täfäli-Buäb: Die Regelung der Einladungen für die Teilverband- und Bergkranzfeste sowie des Baselstädischen Schwingertages richtet sich nach den Statuten. Die Teilnehmerzahlen richten sich nach der vom Zentralvorstand bewilligten Verteilerliste. So gesehen wird sich an diesem Anlass nichts ändern. Wer den Baselstädtischen Schwingertag besuchte, darf im gleichen Jahr jedoch kein weiteres auswertiges Gau- oder Kantonalfest mehr besuchen.

berchtold-Schwinget
Berchtold-Schwinget vom 2. Januar
Bildquelle: feldwaldwiesenblogger

Aha, so ist das also. Die neuen Gäste-Regelungen beinhalten tatsächlich Zündstoff, wie mir der Täfäli-Buäb bestätigte. Gespannt darf man sein, wie der Rückweisungs-Antrag des Schwing-Klubs March-Höfe aufgenommen wird. Und ob der Eidgenössische Schwingerverband die neuen Richtlinien „welche zu wenig ins Detail ausgearbeitet“ sind, wie der Täfäli-Buäb meint, anpassen wird.

Übrigens: Der Täfäli-Buäb hat seine Sache sehr gut gemacht. Meine fünf Stichworte wurden bestens ausgeleuchtet und die brennendsten Fragen zu diesem Thema beantwortet. Ich bin darum bemüht, weitere interessanten Themen aus dem Schwingsport aufzuspüren und von ihm erklären zu lassen.

feldwaldwiesenblogger

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