Fall «Sven Schurtenberger»: Wie gross ist der Handlungsspielraum der ESV-Werbeverantwortlichen?

Text: feldwaldwiesenblogger

Gross ist die Aufregung um den angeblichen «Werbesünder» Sven Schurtenberger. Dem Luzerner droht in der kommenden Saison eine Sperre für fast alle wichtigen Feste. Wie gross aber ist der Handlungsspielraum der Werbeverantwortlichen des Eidgenössischen Schwingerverbandes (ESV)?


Sven Schurtenberger nahm eine Harley als Gabe vom «Eidgenössischen» mit nach Hause
Bild: Facebook-Seite von Sven Schurtenberger

Bevor wir uns dieser Frage widmen, lassen wir uns von der NZZ den «Fall Schurtenberger» nochmals vor Augen führen: «Schurtenbergers Vergehen geht zurück auf das Eidgenössische Schwingfest in Zug im August. Als der Luzerner am ersten Wettkampftag in den Sägemehlringen kämpfte, kam bei ihm in mindestens einem Gang zwischen Hosenbeinen und Schuhen der Swoosh der Weltmarke zum Vorschein. Das kleine Logo zierte seine Schienbeinschoner. Das Problem dabei: Einem Schwinger ist es verboten, während eines Kampfes Werbung oder Herstellerlogos zu zeigen, entsprechende Embleme muss er davor entfernen oder unkenntlich machen. Eine Ausnahmeregel gibt es nur für die Schuhe. Hier wird davon ausgegangen, dass sich die flächendeckende Verbannung der Logos nicht praktikabel umsetzen lässt.»

Rekurs gegen das harte Urteil eingelegt
Wie eingangs erwähnt, droht Sven eine drakonische Strafe. Der Landschaftsgärtner hat sich aber eine Anwältin genommen und Rekurs gegen dieses harte Urteil eingelegt. Wie man ebenfalls in der NZZ lesen konnte, mag sich der Buttisholzer nicht gross zum Fall äussern. Er sagt lediglich, dass er am «Eidgenössischen» nicht der einzige Schwinger gewesen sei, der gegen das Werbereglement verstossen habe. Jedoch der einzig Fehlbare, welcher dem Werbeverantwortlichen gemeldet wurde. Die NZZ führt in ihrem Artikel weiter aus: «Hier greift eine Art Whistleblower-Prinzip. Schurtenbergers Pech war es, an einen findigen Funktionär geraten zu sein. Den Verstoss belegen allerdings auch die TV-Bilder.» Und weiter: «Der ESV setzt letztlich nur mit klarer Linie sein Werbereglement durch, das den Schwingern seit längerem bekannt sein müsste. Das Strafmass erscheint als verhältnismässig hart, doch es wirkt unantastbar, weil es so in den Regularien festgeschrieben ist. Reduziert der ESV die Sperre, könnte moniert werden, er handle inkonsequent und schaffe ein gefährliches Präjudiz.»

Wie gross aber ist der Handlungsspielraum der Werbeverantwortlichen?
Der Handlungsspielraum der ESV-Werbekommission scheint relativ klein zu sein. Und genau diesen versuche ich bei Hansueli Zbinden, dem Vorsitzenden dieser Kommission, auszuloten. Freundlicherweise stand er mir für ein paar Fragen zur Verfügung.
Ich erlaube mir nachfolgend, bei einigen Antworten Ergänzungen und eigene Kommentare hinzuzufügen.


Hansueli Zbinden, Vorsitzender der Werbekommission, gibt Auskunft
Bild: esv.ch

Beim angekündigten Strafmass gab es scheinbar Missverständnisse. Wäre Sven demnach auch für das Innerschweizerische und die Bergfeste innerhalb des ISV-Gebiets gesperrt?
Hansueli Zbinden: «Gemäss Artikel 9.2 im Reglement Werbung gilt eine Sperre für sämtliche Teilverbands- und Bergfeste, sowie auswärtige Gau-/Kantonalkranzfeste.»

Sven Schurtenberger dürfte demnach nächste Saison nur Kantonalkranzfeste im ISV-Gebiet bestreiten. Wie man von offizieller Seite vernommen hat, ist das Eidgenössische Jubiläumsschwingfest in Appenzell nicht von der Sperre betroffen.

Gilt, wie die NZZ in ihrem Artikel schreibt, eine Art Whistleblower-Prinzip?
Hansueli Zbinden: «Wer meldeberechtigt ist, umschreibt das Verfahrensreglement des ESV in Artikel 16. Namen werden nicht veröffentlicht.»

In Punkt zwei des besagten Artikels steht wörtlich: «Berechtigt zur Meldung von Verstössen sind Vorstandsmitglieder des ESV, der Teil-, Kantonal- und Gauverbände sowie Ehrenmitglieder des ESV. Der Werbeverantwortliche und die Mitglieder der Werbekommission können auch von sich aus tätig werden. Die Meldung von Verstössen muss schriftlich und dokumentiert (zum Beispiel mit Fotos) an den Präsidenten der Werbekommission erfolgen.»

Das «Whistleblower-Prinzip», wie die NZZ moniert, stimmt also nur bedingt. Es ist klar definiert, wer Verstösse melden kann und darf.

Wie funktioniert eigentlich die Werbekommission?
Hansueli Zbinden: «Der Artikel 8.3 im Reglement Werbung und der Artikel 16 (Punkt 2) im Verfahrensreglement umschreiben detailliert die Funktionsweise der Werbekommission. Jeder Teilverband stellt ein Mitglied, der Präsident wird von der ESV-Abgeordnetenversammlung (AV) gewählt. Sitzungen werden vom Präsidenten je nach Priorität einberufen.»

Der Artikel 8.3 im Reglement Werbung erklärt weiter: «Gegen Entscheide der Werbekommission kann innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Rekurskommission schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag sowie eine Begründung desselben zu enthalten.»

Wie wir wissen, hat Sven Schurtenberger von der Rekursmöglichkeit Gebrauch gemacht. Dieser Entscheid ist noch hängig.

Ist an Schurtenberger’s Aussage, dass er nicht der einzig Fehlbare am ESAF war, er aber der einzige sei, welcher dem Werbeverantwortlichen gemeldet wurde, etwas dran?
Hansueli Zbinden: «Nein.»

Das klare Nein von Hansueli Zbinden ist auch eine Aussage. Hier stehen also «Aussage gegen Aussage».

Gibt es eine zeitliche Frist, in welcher nach einem Schwingfest nach «Werbesündern» geahndet werden darf?
Hansueli Zbinden: «Jeweils 30 Tage nach dem Anlass.»

Die Rekurskommission Werbung hat im Fall «Sven Schurtenberger» das letzte Wort. Wann ist mit deren Verdikt zu rechnen?
Hansueli Zbinden hat diese Frage nicht beantwortet. Darum habe ich bei Marcel May, beim Vorsitzenden der Rekurskommission Werbung, nachgefragt. Herr May erklärte mir dabei folgendes: «Das Verfahren läuft derzeit und wird so durchgeführt wie in den Reglementen vorgeschrieben. Wann mit einem definitiven Urteil zu rechnen ist, kann ich Stand heute nicht sagen.» Wie viele Sitzungen die Kommission dafür abhalten wird, hängt laut dem Vorsitzenden von der Akten- und Beweislage ab. Zur Frage, ob Sven nochmals angehört wird, wollte Herr May keine Auskunft erteilen.

Das Reglement Werbung erläutert unter anderem folgendes zur Rekurskommission: «Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ des ESV noch einem Vorstand eines Teil-, Kantonal- oder Gauverbandes angehören. Mindestens ein Mitglied der Rekurskommission muss Jurist sein. Die Rekurskommission ist Rekursinstanz für Entscheide der Werbekommission. Ihre Entscheide sind endgültig. Entscheide müssen den Parteien, sowie dem ZV schriftlich mitgeteilt werden.»

Die Unabhängigkeit der Rekurskommission ist demzufolge gewährleistet. Und: Mindestens ein Mitglied muss sich mit juristischen Paragraphen auskennen. Denn diese Kommission sieht sich, wie auch im Fall «Sven Schurtenberger», mit Juristen konfrontiert.

Wie gross ist eigentlich der Handlungsspielraum für so eine Strafe? Lässt sich das Strafmass reduzieren? Zum Beispiel in eine Geldbusse?
Hansueli Zbinden: «Im bereits erwähnten Artikel 9.2 (Reglement Werbung) gibt es keinen Spielraum.»

Der Spielraum, welchen ich nun versuchte auszuloten, ist nicht nur klein: Es gibt scheinbar gar keinen.

Was entgegnen Sie beispielsweise Schwingerkönig Kilian Wenger, der laut BLICK statt einer Sperre eine Geldbusse als gerechtfertigt erachtet?
Hansueli Zbinden: «Oberstes Organ ist die Abgeordneten Versammlung des Eidgenössischen Schwingerverbandes. Über diesen Weg hat jedes Mitglied des ESV die Möglichkeit, Anträge einzubringen. Dieses Gremium hat alle Reglemente und Richtlinien bewilligt und die dazugehörigen Kommissionen bestimmt, die für die Einhaltung verantwortlich sind.
Die Werbekommission hat sich zum Ziel gesetzt, neben den Reglementarischen Aufgaben präventiv zu wirken. Das heisst, aufklären und informieren.»


Der Stein des Anstosses: Der Swoosh der Weltmarke war auf SRF Sport-Bildern zu sehen
Bild: srf.ch

Wunsch an die Rekurskommission Werbung
Blättert man weiter in den entsprechenden Reglementen, stösst man unter anderem auf das «Merkblatt Kampfrichtersitzung». Darin werden die Kampfrichter auf die Einhaltung des Werbereglements («Schwinger während der Gangdauer») und des Technischen Regulativs («Bekleidung Schwinger») aufmerksam gemacht. Das Vorgehen der Kampfrichter sieht dabei folgendes vor: «Die Schwinger sind durch die Kampfrichter auf fehlerhafte Bekleidung/Ausrüstung aufmerksam zu machen, mit der Aufforderung dies sofort in Ordnung zu stellen. Es erfolgt eine Meldung an das Einteilungskampfgericht.»

Dieses Vorgehen kam beim vermeintlichen Gang von Sven Schurtenberger am «Eidgenössischen» aber nicht zum Zug. Die drei Kampfrichter haben den Luzerner nicht auf fehlerhafte Bekleidung/Ausrüstung aufmerksam gemacht. Man kann dabei von einem Versehen von Seiten der drei Kampfrichter sprechen. Oder aber: Sie haben es schlicht und einfach nicht gesehen. Weil der Swoosh der Weltmarke gar nicht während dem ganzen Gang zum Vorschein kam, sondern nur während einem kurzen Moment. Etwas, dass man während einem Kampf aber eigentlich gar nicht sieht, gleich als Verstoss gegen das Werbereglement zu ahnden, finde ich sehr spitzfindig.

Mein Wunsch an die Rekurskommission Werbung: Man hat den drei Kampfrichtern dieses «Versehen» auch «durchgehen» lassen. Wieso tut man dies nicht auch bei Sven? Ich spreche hier eindeutig auch von einem Versehen, und nicht von einem Vorsatz. Diese Tatsache sollte die Kommission unbedingt in ihr abschliessendes Urteil aufnehmen.
Zudem: Der Buttisholzer hat sich bisher noch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Ich wünsche mir daher, dass die Rekurskommission Gnade vor Recht walten lässt, oder wie man so schön in der Juristensprache sagt: «In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten».

feldwaldwiesenblogger

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